Mutterschafturlaub
Die Mutterschaftsentschädigung ist seit dem 01.07.2005 in Kraft. Anspruchsberechtigt sind, siehe EOG Art. 16b.
Vaterschaftsurlaub
Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.
Versicherte Personen
Versichert nach diesem Gesetz sind: a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ausüben; etc. AHVG Art. 1a