d.h. sollte der Arbeitgeber nicht den vereinbarten Lohn bezahlen, bringt eine Klage nichts, da es um keine angemeldete Tätigkeit handelt.
- Sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, hat die Haushaltshilfe keine Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
- Bei Krankheit und Unfall hat die Haushaltshilfe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und ist nicht versichert.
- Die Haushaltshilfe hat auch keine gesicherte Rente im Pensionsalter, da keine Einzahlungen vom Arbeitgeber an die Ausgleichskasse erfolgten.
- Ebenso riskieren Haushaltshilfen, ohne Schweizer Staatsbürgerschaft, ihre Aufenthaltsbewilligung.