Vorteil Abrechnung mit dem Vereinfachten Abrechnungsverfahren
Der administrative Aufwand wird für den Arbeitgeber so klein und einfach wie möglich gehalten.
Der Arbeitnehmer profitiert gegenüber der ordentlichen Besteuerung von einem vielfach vorteilhaften Einheitssteuersatz von 5 %. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz. (Unabhängig von der Nationalität). Dieser Satz enthält sowohl die direkte Bundessteuer von 0.5% als auch die Kantons- und Gemeindesteuer von 4.5%. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen Besteuerung ausser Betracht gelassen wird, fällt es zudem nicht unter die Progression.
Damit die Steuerverwaltung sieht, dass das entsprechende Lohneinkommen bereits durch den Arbeitgeber versteuert wurde, erhält die Haushaltshilfe von der Ausgleichskasse eine Steuerbescheinigung, welche sie dann nur noch der Steuererklärung beilegen muss.
Bei der Abrechnung der Sozialversicherungen mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren, entfällt Ende Jahr auch die Erstellung eines Lohnausweises.