Arbeitslosenversicherung
ALVG Art. 1a Absatz 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen; a) Arbeitslosigkeit; b) Kurzarbeit; c)schlechtem Wetter; d) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
ALVG Art. 1a Absatz 2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.
Finanzierung
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgebenden sowie durch Beteiligungen von Bund und Kantonen finanziert.