Versicherte Personen - Invalidenversicherung
Versichert nach diesem Gesetz sind: a) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ausüben.
IVG Art. 1a
Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a) die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder behebeh;
b) die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c) zu einer eingenverantwortlichen und selbstimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.