1 x 1

Das 1 x 1 der Formalitäten bei einer Anstellung einer Haushaltshilfe

Um ein rechtmässiges Arbeitsverhältnis in Ihren eigenen vier Wänden zu schaffen, gibt es einige Formalitäten zu erledigen.

Das wichtigste in Kürze:

* Alle Arbeitnehmenden müssen in der Schweiz durch den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert werden (UVG Art. Art. 1a). Mit der Anstellung einer Haushaltshilfe werden      Sie zum Arbeitgeber und es muss zwingend eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.

* Im Weiteren ist es wichtig die Sozialversicherungen, wie AHV/IV/EO, ALV und FAK bei der Ausgleichskasse abzurechnen. Wer die Sozialversicherungen nicht abrechnet - sich als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse nicht registriert, muss bei Aufdeckung des illegalen Arbeitsverhältnisses mit Sanktionen und Bussen rechnen. Sie sind verpflichtet, für Ihre Haushalts­hilfe
  in Ihrer Privat­haushaltung ab dem ersten Rappen Entlöhnung abzurechnen und nicht wie häufig angenommen erst ab CHF 2'300.00 im Jahr. (AHVG Art. 12 Absatz 2 / AHVV 34d Art. 2 lit. a).
  Damit die Abrechnung mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abgewickelt werden kann, muss die Anmeldung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Arbeitsbeginn der Haushaltshilfe 
  bei der Ausgleichskasse erfolgen.

* Damit auch alles geregelt ist, wenn Ihre Haushaltshilfe krank wird, empfiehlt es sich einen Einzelarbeitsvertrag zu erstellen. Wird kein Einzelarbeitsvertrag erstellt, so tritt automatisch der 
  Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom Kanton Wallis in Kraft. Dies bedeutet, dass zwingend zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden
  muss. Wird keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, kann es für Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Im Einzelarbeitsvertrag verweisen wir auf die von der Gerichtspraxis
  entwickelten Skalen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht pro Dienstjahr und entsteht in jedem neuen Dienstjahr von neuem. Der Anspruch besteht also nicht, wie häufig
  angenommen, pro Krankheitsereignis. Ist jemand wiederholt krank, besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung gesamthaft nur einmal pro Dienstjahr. Die verschiedenen Krankheitstage vom
  Arbeitsplatz werden zusammengezählt.

                                           Im 1. Dienstjahr Lohnfortzahlung für 3 Wochen

                                           Im 2. Dienstjahr Lohnfortzahlung für 4 Wochen

                                           Im 3. und 4. Dienstjahr Lohnfortzahlung für 2 Monate

                                           Im 5. bis 9. Dienstjahr Lohnfortzahlung für 3 Monate

 

Auf der Webapplikation www.fairundclean.ch erledigen Sie all diese Formalitäten im Handumdrehen. Aufgrund Ihrer Angaben erstellen wir für Sie die entsprechenden Dokumente. Sie werden Klick für Klick durch die Anmeldung zum legalen Arbeitsverhältnis geführt. Verantwortung übernehmen einfach gelöst – fühlen Sie sich bei FAIRCLEAN gut aufgehoben!

 

 

 

 

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FairClean Lohnrechner

Wieviel möchten Sie Ihrer Haushaltshilfe bezahlen?

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Kosten pro Monat

Diese Lohnkosten sind berechnet für eine verbreitete Ausgangslage; Alter zwischen 25 + 65w/65m, ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft, 4 Wochen Ferien, weniger als 8 h Arbeitsleistung pro Woche, ohne Wegentschädigung. Die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren (Quellensteuer 5%).
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CHF 0.00 pro Stunde
inkl. Sozialleistungen ( AHV, IV, EO, ALV, FAK), Quellensteuer, Unfallversicherung und Dienstleistung FAIRCLEAN

Wie viel kostet die Dienstleistung bei FAIRCLEAN?

Pro Kalenderjahr kostet Sie die Dienstleistung CHF 160.00 inkl. MWST. pro Haushaltshilfe (diese Kosten sind im detaillierten Lohnrechner mit einberechnet, siehe «Details anzeigen»).

Wie viel kostet die Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung kostet Sie pro Kalenderjahr CHF 100.00, auch wenn Sie mehrere Haushaltshilfen beschäftigen. (diese Kosten sind im detaillierten Lohnrechner mit einberechnet, siehe «Details anzeigen»)

Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet?

Ende Kalenderjahr per 31.12. stellen wir für Sie alles zusammen für die Lohndeklaration bei der Ausgleichskasse. Sie drucken den FAIRCLEAN-Beleg aus und versenden diesen zusammen mit dem Formular welches Sie von der Ausgleichskasse gegen Mitte Dezember zugestellt bekommen haben, an die Ausgleichskasse. Im Verlaufe vom Januar/Februar erhalten Sie die Abrechnung für die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträgen und der Quellensteuer von der Ausgleichskasse zugestellt. (diese Beiträge sind im detaillierten Lohnrechner gut ersichtlich, siehe «Details anzeigen»)

Ab welcher Lohnsumme müssen Sozialversicherungsbeiträge in Privathaushalten abgerechnet werden?

Ab dem ersten Rappen sind Sie als Arbeitgeber/-in verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Haushaltshilfe abzurechnen. Im Privathaushalt ist grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Bruttolohn und Nettolohn?

Der Bruttolohn entspricht dem Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. Der ausbezahlte Lohn entspricht dem Nettolohn, oft auch Barlohn genannt.