Die Erbringung von Pflegeleistungen ist bewilligungspflichtig
Eine Bewilligung der kantonalen Gesundheitsbehörden wird in der Regel benötigt, wenn eine Person fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt Pflegeleistungen erbringt.
Pflegeleistungen
Zu den Pflegeleistungen zählen in der Regel die Tätigkeiten im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung1. Zu den pflegerischen Massnahmen gehört auch die Grundpflege, d.h. Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim Aufstehen und zu Bett gehen (Mobilisation), beim An- und Auskleiden sowie beim Essen und Trinken.
Bewilligung
Die Erbringung dieser Pflegeleistungen ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie nicht von einem Arzt angeordnet wurden. Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist in der Regel ein anerkanntes Diplom als Pflegefachperson und zwei Jahre praktische Erfahrung unter fachlicher Aufsicht.
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung ist die kantonale Gesundheitsbehörde.
Dienststelle für Gesundheitswesen (vs.ch)