Ja
1. Möglichkeit:
Im ersten Anstellungsjahr ist die Lohnfortzahlung während drei Wochen und anschliessend für eine „angemessene längere Zeit“ 100 % zu leisten. Die Gerichtspraxis hat deshalb Skalen entwickelt, welche Auskunft geben über die Länge der minimalen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Für das Wallis gilt die Berner Skala.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht pro Dienstjahr und entsteht in jedem neuen Dienstjahr von neuem. Der Anspruch besteht also nicht, wie häufig angenommen, pro Krankheitsereignis. Ist jemand wiederholt krank, besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung gesamthaft nur einmal pro Dienstjahr. Die verschiedenen Krankheitstage vom Arbeitsplatz werden zusammengezählt.
Berner Skala
DienstjahrLohnfortzahlung
Im 1. Dienstjahr 3 Wochen
Im 2. Dienstjahr 1 Monat
Im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
Im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
Im 10 bis 14. Dienstjahr 4 Monate
Im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
Im 20. bis 24. Dienstjahr 6 Monate
Im 25. bis 29. Dienstjahr 7 Monate
Im 30. bis 34. Dienstjahr 8 Monate
Vom 35. Dienstjahr an 9 Monate
Beispiel:
Ihre Angestellte ist in Ihrem Haushalt seit zwei Jahren tätig und bringt Ihnen ein Arztzeugnis wegen Krankheit für 4 Wochen, dies bedeutet dann, dass wenn Ihre Angestellte z.B. 1 x die Woche kommt, Sie während den 4 Wochen ca. 4 x (je nach Monat, je nach Wochentag) 100 % der Stunden, welche sie normalerweise leistet ausbezahlen.
Wenn Ihre Raumpflegerin aber ein Arztzeugnis von 8 Wochen bringt, endet Ihre Lohnfortzahlungspflicht nach 4 Wochen.
Wichtig zu wissen: ohne Arztzeugnis, keine Lohnfortzahlung
2. Möglichkeit:
Sie als Arbeitgeber entschliessen sich eine Kranktentaggeldversicherung (KTG) abzuschliessen. Die Krankentaggeldversicherung ist fakultativ, insofern der Einzelarbeitsvertrag von Ihnen und Ihrer Haushaltshilfe unterschrieben wurde. Mit der Krankentaggeldversicherung sichern Sie sich selbst gegen die Lohnfortzahlungspflicht und Ihre Raumpflegerin vor längerem Lohnausfall ab.
Die Krankentaggeldversicherung ist aber nur fakultativ wenn zwischen Ihnen und Ihrer Raumpflegerin der Einzelarbeitsvertrag unterschrieben wurde. Wurde kein Einzelarbeitsvertrag unterschrieben, nur mündliche Abmachung, dann tritt automatisch der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Kanton Wallis, Artikel 19 in Kraft und des muss zwingend eine Krankentaggeldverischerung abgeschlossen werden. Ohne diesen Abschluss kann es für Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.
Beim Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, wird Ihnen eine monatliche Prämie in Rechnung gestellt. Bei der Lohnabrechnung wird der KTG-Beitrag paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. (½ Arbeitnehmer, ½ Arbeitgeber)
Beispiel:
Eine KTG-Versicherung bezahlt nach einer z.B. 30-tägige Wartefrist, 80% Lohnfortzahlung für die nächsten zwei Jahre.
Für die ersten 30 Tage hat der Arbeitgeber, also Sie, eine Lohnfortzahlungspflicht von 80 % für das reguläre Arbeitspensum. Danach übernimmt die Versicherung 80 % für 2 Jahre.
Bei Interesse dieser Variante, werden wir für Sie gerne eine Offerte einholen.
Sie als Arbeitgeber entscheiden!
Möglichkeit 1: Einzelarbeitsvertrag nach OR 324a / Berner Skala
Möglichkeit 2: Einzelarbeitsvertrag mit Abschluss Krankentaggeldversicherung