Wechsel vom ordentlichen Abrechnungsverfahren auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nicht gewählt werden wenn;
- der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer pro Jahr CHF 22'050.00 übersteigt (Eintrittsschwelle 2. Säule)
- die gesamte Lohnsumme der Hausbediensteten welche bei Ihnen in der Privathaushaltung angestellt sind, die Lohnsumme pro Jahr CHF 58'800.00 übersteigt
- die Haushaltshilfe einen Verwandschaftsgrad aufweist (Vater, Mutter, Tochter, Sohn)
- die Haushaltshilfe in Frankreich wohnhaft ist und als Grenzgängerin im Kanton Wallis arbeitet (Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens)
Tipp;
Wenn Sie z.B. bereits mit dem ordentlichen Abrechnungsverfahren abrechnen und z.B. für die Reinigung Ihrer Wohnung Ihre Tochter angestellt haben und eine weitere Hilfe benötigen, dann schauen Sie, dass die andere Raumpflegerin einen Schweizer-Pass oder eine Niederlassungsbewilligung Ausweis C hat. Dann ist die Formalitätenabwicklung wesentlich leichter.
Hat die zusätzliche Raumpflegerin keinen Schweizer Pass oder eine Niederlassungsbewilligung C und Sie haben bis anhin immer mit dem ordentlichen Abrechnungsverfahren abgerechnet, dann ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich die Quellensteuer monatlich online abzurechnen.
Folgende Schritte müssen hierfür durchgeführt werden:
Es muss zusätzlich bei der Steuerverwaltung ein Quellensteuerkonto eröffnet werden um die Quellensteuer monatlich online abzurechnen. Zusätzlich benötigen Sie zwingend für diesen Vorgang eine persönliche Swiss-ID, falls Sie nicht bereits eine haben, können Sie diese hier beantragen. Die monatliche online Abrechnungen nehmen Sie als Arbeitgeber selber vor. Etwaige Fragen zur Quellensteuerabrechnung klären Sie selber direkt mit der Steuerverwaltung oder Ihrem Treuhänder.
FAIRCLEAN teilen Sie baldmöglichst den Quellensteuer-Satz mit, damit dieser in den Lohnabrechnungen miteinberechnet werden kann.
FAIRCLEAN erledigt für Sie zusätzlich wenn Sie bereits mit dem ordentlichn Abrechnunsverfahren abrechnen:
- Die Anmeldung einer weiteren Haushaltshilfe bei der Ausgleichskasse.
- Ende Jahr; Erstellung des Lohnausweises für Ihre Haushaltshilfen
- Beratung bei einem Wechsel per 31.12. auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren
Tipp: Achten Sie bei der Anstellung einer Haushaltshilfe auf deren Bewilligung und den Zeitpunkt bei der Anstellung.
Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie uns auf info@fairundclean.ch