Wechsel des Abrechnungsverfahren

Kann ich vom ordentlichen Abrechnungsverfahren auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren wechseln?

Der Wechsel vom ordentlichen Abrechnugnsverfahren auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur auf den 31.12. erfolgen.

Wechsel vom ordentlichen Abrechnungsverfahren auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nicht gewählt werden wenn;

  • der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer pro Jahr CHF 22'050.00 übersteigt (Eintrittsschwelle 2. Säule)
  • die gesamte Lohnsumme der Hausbediensteten welche bei Ihnen in der Privathaushaltung angestellt sind, die Lohnsumme pro Jahr CHF 58'800.00 übersteigt
  • die Haushaltshilfe einen Verwandschaftsgrad aufweist (Vater, Mutter, Tochter, Sohn)
  • die Haushaltshilfe in Frankreich wohnhaft ist und als Grenzgängerin im Kanton Wallis arbeitet (Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens)

Tipp;
Wenn Sie z.B. bereits mit dem ordentlichen Abrechnungsverfahren abrechnen und z.B. für die Reinigung Ihrer Wohnung Ihre Tochter angestellt haben und eine weitere Hilfe benötigen, dann schauen Sie, dass die andere Raumpflegerin einen Schweizer-Pass oder eine Niederlassungsbewilligung Ausweis C hat. Dann ist die Formalitätenabwicklung wesentlich leichter.

Hat die zusätzliche Raumpflegerin keinen Schweizer Pass oder eine Niederlassungsbewilligung C und Sie haben bis anhin immer mit dem ordentlichen Abrechnungsverfahren abgerechnet, dann ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich die Quellensteuer monatlich online abzurechnen.

Folgende Schritte müssen hierfür durchgeführt werden:

Es muss zusätzlich bei der Steuerverwaltung ein Quellensteuerkonto eröffnet werden um die Quellensteuer monatlich online abzurechnen. Zusätzlich benötigen Sie zwingend für diesen Vorgang eine persönliche Swiss-ID, falls Sie nicht bereits eine haben, können Sie diese hier beantragen. Die monatliche online Abrechnungen nehmen Sie als Arbeitgeber selber vor. Etwaige Fragen zur Quellensteuerabrechnung klären Sie selber direkt mit der Steuerverwaltung oder Ihrem Treuhänder.

FAIRCLEAN teilen Sie baldmöglichst den Quellensteuer-Satz mit, damit dieser in den Lohnabrechnungen miteinberechnet werden kann.

FAIRCLEAN erledigt für Sie  zusätzlich wenn Sie bereits mit dem ordentlichn Abrechnunsverfahren abrechnen:

- Die Anmeldung einer weiteren Haushaltshilfe bei der Ausgleichskasse.
- Ende Jahr; Erstellung des Lohnausweises für Ihre Haushaltshilfen
- Beratung bei einem Wechsel per 31.12. auf das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Mehrkosten 

Tipp: Achten Sie bei der Anstellung einer Haushaltshilfe auf deren Bewilligung und den Zeitpunkt bei der Anstellung.

Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie uns auf info@fairundclean.ch

 

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Wir begleiten Sie Klick für Klick zum legalen Arbeitsverhältnis - wir unterstützen Sie beim Anmelden, beim Verwalten und Abrechnen - Schwarzarbeit ist kein Thema.

FairClean Lohnrechner

Wieviel möchten Sie Ihrer Haushaltshilfe bezahlen?

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Kosten pro Monat

Diese Lohnkosten sind berechnet für eine verbreitete Ausgangslage; Alter zwischen 25 + 64w/65m, ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft, 4 Wochen Ferien, weniger als 8 h Arbeitsleistung pro Woche, ohne Wegentschädigung. Die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren (Quellensteuer 5%).
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CHF 0.00 pro Stunde
inkl. Sozialleistungen ( AHV, IV, EO, ALV, FAK), Quellensteuer, Unfallversicherung und Dienstleistung FAIRCLEAN

Wie viel kostet die Dienstleistung bei FAIRCLEAN?

Pro Kalenderjahr kostet Sie die Dienstleistung CHF 160.00 inkl. MWST. pro Haushaltshilfe (diese Kosten sind im detaillierten Lohnrechner mit einberechnet, siehe «Details anzeigen»).

Wie viel kostet die Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung kostet Sie pro Kalenderjahr CHF 100.00, auch wenn Sie mehrere Haushaltshilfen beschäftigen. (diese Kosten sind im detaillierten Lohnrechner mit einberechnet, siehe «Details anzeigen»)

Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet?

Ende Kalenderjahr per 31.12. stellen wir für Sie alles zusammen für die Lohndeklaration bei der Ausgleichskasse. Sie drucken den FAIRCLEAN-Beleg aus und versenden diesen zusammen mit dem Formular welches Sie von der Ausgleichskasse gegen Mitte Dezember zugestellt bekommen haben, an die Ausgleichskasse. Im Verlaufe vom Januar/Februar erhalten Sie die Abrechnung für die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträgen und der Quellensteuer von der Ausgleichskasse zugestellt. (diese Beiträge sind im detaillierten Lohnrechner gut ersichtlich, siehe «Details anzeigen»)

Ab welcher Lohnsumme müssen Sozialversicherungsbeiträge in Privathaushalten abgerechnet werden?

Ab dem ersten Rappen sind Sie als Arbeitgeber/-in verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Haushaltshilfe abzurechnen. Im Privathaushalt ist grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Bruttolohn und Nettolohn?

Der Bruttolohn entspricht dem Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. Der ausbezahlte Lohn entspricht dem Nettolohn, oft auch Barlohn genannt.