In der heutigen hektischen Zeit ist es fahrlässig Angestellte nicht ordnungshalber und sauber abzurechnen. Da oft die Zeit fehlt den mühsamen Papierkram zu erledigen, bin ich auf Fairclean gestossen. Mit nur ein paar Klicks hat man alles zusammen und man kann sich den schöneren Sachen im Leben widmen. Ich kann es nur jedem weiterempfehlen.
Die Gerichtspraxis hat deshalb Skalen entwickelt, welche Auskunft geben über die Länge der minimalen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Für das Wallis gilt die Berner Skala.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht pro Dienstjahr und entsteht in jedem neuen Dienstjahr von neuem. Der Anspruch besteht also nicht, wie häufig angenommen, pro Krankheitsereignis. Ist jemand wiederholt krank, besteht der Anspruch auf Lohfortzahlung gesamthaft nur einmal pro Dienstjahr. Die verschiedenen Krankheitstage vom Arbeitsplatz werden zusammengezählt.
Berner Skala
Im 1. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 3 Wochen |
Im 2. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 1 Monat |
Im 3. und 4. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 2 Monate |
Im 5. bis 9. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 3 Monate |
Im 10 bis 14. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 4 Monate |
Im 15. bis 19. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 5 Monate |
Im 20. bis 24. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 6 Monate |
Im 25. bis 29. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 7 Monate |
Im 30. bis 34. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 8 Monate |
ab dem 35. Dienstjahr | Lohnfortzahlung für 9 Monate |
Konkretes Beispiel
Ihre Angestellte ist in Ihrem Haushalt seit zwei Jahren tätig und bringt Ihnen ein Arztzeugnis wegen Krankheit für 4 Wochen. Dies bedeutet, dass wenn Ihre Angestellte z.B. 1 x pro Woche arbeitet, sie während den 4 Wochen ca. 4 x (je nach Monat, je nach Wochentag) 100% der Stunden, welche sie normalerweise leistet, ausbezahlen. Ist ihre Angestellte für z.B. 8 Wochen krankgeschrieben, endet ihre Lohnfortzahlungspflicht nach 4 Wochen.
Wichtig zu wissen: ohne Arztzeugnis, keine Lohnfortzahlung
Weitere Möglichkeit - Abschluss Krankentaggeldversicherung
Sie als Arbeitgeber entschliessen sich eine Kranktentaggeldversicherung (KTG) abzuschliessen. Die Krankentaggeldversicherung ist fakultativ, insofern der Einzelarbeitsvertrag von Ihnen und Ihrer Haushaltshilfe unterschrieben wurde. Mit der Krankentaggeldversicherung sichern Sie sich selbst gegen die Lohnfortzahlungspflicht und Ihre Raumpflegerin vor längerem Lohnausfall ab.
Die Krankentaggeldversicherung ist aber nur fakultativ wenn zwischen Ihnen und Ihrer Raumpflegerin der Einzelarbeitsvertrag unterschrieben wurde. Wurde kein Einzelarbeitsvertrag unterschrieben, nur mündliche Abmachung, dann tritt automatisch der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Kanton Wallis, Artikel 17 in Kraft und des muss zwingend eine Krankentaggeldverischerung abgeschlossen werden. Ohne diesen Abschluss kann es für Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.
Beim Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, wird Ihnen eine monatliche Prämie in Rechnung gestellt. Bei der Lohnabrechnung wird der KTG-Beitrag paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. (½ Arbeitnehmer, ½ Arbeitgeber)
Beispiel:
Eine KTG-Versicherung bezahlt nach einer z.B. 30-tägige Wartefrist, 80% Lohnfortzahlung für die nächsten zwei Jahre.
Für die ersten 30 Tage hat der Arbeitgeber, also Sie, eine Lohnfortzahlungspflicht von 80 % für das reguläre Arbeitspensum. Danach übernimmt die Versicherung 80 % für 2 Jahre.
Bei Interesse dieser Variante, werden wir für Sie gerne zwei Offerte einholen. (info@fairundclean.ch)
Sie als Arbeitgeber entscheiden!
Bei FAIRCLEAN gibt es diese beiden Möglichkeiten;
Möglichkeit 1: Einzelarbeitsvertrag nach OR 324a / Berner Skala
Möglichkeit 2: Einzelarbeitsvertrag mit Abschluss Krankentaggeldversicherung