Identitätsnachweis
Lassen Sie sich von Ihrer Raumpflegerin / Ihrem Raumpfleger eine Kopie ihres Identitätsnachweises geben. Denn es liegt in Ihrer Verantwortlichkeit als Arbeitgeber/-in die Gültigkeit zu überprüfen.
Wenn Ihre Raumpflegerin / Ihr Raumpfleger einen Schweizerpass oder eine Niederlassungsbewilligung Ausweis C besitzt, dann müssen Sie als Arbeitgeber/-in sich um keine weitere Bewilligung kümmern.
Hat Ihre Raumpflegerin / Ihr Raumpfleger eine Aufenthaltsbewilligung Ausweis B ohne Erwerbstätigkeit, dann muss auf der Gemeinde zuerst eine Bewilligung beantragt werden. Beschäftigen Sie Ihre Raumpflegerin / Ihren Raumpfleger ohne Bewilligung auf Erwerbstätigkeit, so machen Sie sich als Arbeitgeber/-in strafbar und Ihre Raumpflegerin / Ihr Raumpfleger kann die Aufenthaltsbewilligung verlieren.
Hat Ihre Raumpflegerin / Ihr Raumpfleger eine Aufenthaltsbewilligung Ausweis B mit Erwerbstätigkeit, so weisen Sie als Arbeitgeber/-in bitte Ihre Raumpflegerin / Ihren Raumpfleger darauf hin, dass sie eine Meldepflicht gegenüber der Gemeinde hat und sie ihren neuen oder weiteren Arbeitgeber melden muss.
Hat Ihre Raumpflegerin / Ihr Raumpfleger eine Grenzgängerbewilligung Ausweis G, dann ist wichtig zu wissen, dass Sie als Arbeitgeber/-in zusammen mit der Raumpflegerin/dem Raumpfleger eine Arbeitsbewilligung bei Ihrer Gemeinde beantragen müssen.
Detailliertere Auskunft dazu, erhalten Sie nach dem Login während dem Registrierungsprozess auf der Webapplikation.
Kosten und Verantwortlichkeit Arbeitsbewilligung
Die Kosten variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Diese Kosten werden meistens von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber getragen, man kann sich die Kosten aber auch aufteilen.
Jeder einzelne Arbeitgeber/-in muss sich um dies kümmern, d.h. wenn die Raumpflegerin / der Raumpfleger z.B. drei Arbeitgeber hat, kann man sich nicht darauf beziehen, ja aber sie/er hat beim anderen Arbeitgeber/-in bereits eine Bewilligung. Jeder einzelne Arbeitgeber ist hierfür verantwortlich und muss diese beantragen. Ohne diese Arbeitsbewilligung machen Sie sich als Arbeitgeber/-in und die Raumpflegerin / der Raumpfleger als Arbeitnehmer/-in strafbar.
Wir von der FAIRCLEAN GmbH übernehmen keine Verantwortung über jegliche Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in der Schweiz. Dies liegt ganz in der Verantwortlichkeit von Ihnen als Arbeitgeber.
Informationen einholen
Holen Sie sich weitere Informationen bei Ihrer Gemeinde ein. Diese wird Ihnen detailliert Auskunft geben können. Ebenso wenn Ihre Raumpflegerin / Ihr Raumpfleger eine hier nicht erwähnte Bewilligung hat.