In der heutigen hektischen Zeit ist es fahrlässig Angestellte nicht ordnungshalber und sauber abzurechnen. Da oft die Zeit fehlt den mühsamen Papierkram zu erledigen, bin ich auf Fairclean gestossen. Mit nur ein paar Klicks hat man alles zusammen und man kann sich den schöneren Sachen im Leben widmen. Ich kann es nur jedem weiterempfehlen.
Beitragspflicht
Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Jugendliche Hausangestellte sind bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres von der Beitragspflicht befreit (Sackgeldjobs), sofern ihr Lohn CHF 750 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jugendlichen Angestellten können aber die Beitragsabrechnung verlangen.
AHVV 34d Art. 2 lit. a 1. + 2.
Beitragspflicht im Rentenalter
Im Hausdienst tätige Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung. Für sie gilt ein Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr bzw. CHF 1’400 pro Monat. Auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, müssen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden.
Beitragspflicht Frühpension
Keinen Freibetrag gibt es jedoch für frühpensionierte Rentnerinnen und Rentner, welche ihre Altersrente vorbeziehen. Für sie müssen auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
AHVV 6quater Absatz 1