Ich musste aus gesundheitlichen Gründen eine Haushaltshilfe suchen. Doch dieses erwies sich nicht als eine einfache Sache. Doch jetzt habe ich eine hilfsbereite Fee gefunden. Aber jetzt kam ein weiteres Problem auf mich zu. Was muss ich genau machen um diese Frau rechtmässig anzumelden (Ausländerin) und auch AHV- und versicherungstechnisch abzusichern? Ich habe mich bei verschiedenen Organisationen erkundigt, aber niermand konnte oder wollte mir bei diesem Problem behilfich sein. Da hat mir jemand die Organisation von Frau Kyra Imhof empfohlen. Und siehe da, mein Problem war gelöst.
Nach einem einzigen Anruf war alles innert ein paar Tagen erledigt. Und was ich wichtig und super finde, alles war sehr übersichtlich und für mich ältere Frau auf meinem PC eingerichtet. Und ich weiss, dass ich mich bei einem Problem sofort an Frau Imhof wenden kann. Ich möchte mich bei Frau Imhof von Herzen bedanken und kann das nur weiterempfehlen
Beitragspflicht
Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Jugendliche Hausangestellte sind bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres von der Beitragspflicht befreit (Sackgeldjobs), sofern ihr Lohn CHF 750 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jugendlichen Angestellten können aber die Beitragsabrechnung verlangen.
AHVV 34d Art. 2 lit. a 1. + 2.
Beitragspflicht im Rentenalter
Im Hausdienst tätige Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung. Für sie gilt ein Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr bzw. CHF 1’400 pro Monat. Auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, müssen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden.
Beitragspflicht Frühpension
Keinen Freibetrag gibt es jedoch für frühpensionierte Rentnerinnen und Rentner, welche ihre Altersrente vorbeziehen. Für sie müssen auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
AHVV 6quater Absatz 1